Hartz IV war die umgangssprachliche Bezeichnung für das Arbeitslosengeld II, das als Grundsicherung für Arbeitssuchende diente. Mit dem Ablauf des Jahres 2022 endete jedoch die Geschichte des ALG II. Bedürftige werden aber keineswegs im Stich gelassen, sondern können die Nachfolgeleistung in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um das Bürgergeld, das zum 1. Januar 2023 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde.
Hier auf Jobcenter.info gibt es weiterführende Informationen dazu.
Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV abgelöst. Somit kommt es als Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende daher. Diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbständig erwirtschaften können und daher auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, können das Bürgergeld beziehen.
Allerdings handelt es sich dabei keineswegs um ein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern nur um eine Grundsicherungsleistung für Bedürftige. Dementsprechend ist der Bezug von Bürgergeld an gewisse Bedingungen geknüpft.
Dass die Inanspruchnahme des Bürgergeldes gewisse Voraussetzungen vorsieht, ist legitim und sorgt dafür, dass nur Menschen, die diese Unterstützung nötig haben, diese Leistung empfangen. Die Bedingungen sollen somit einen Missbrauch dieser Sozialleistung verhindern. Zugleich stellt sich die Frage, wer das Bürgergeld bekommen kann. Die zentralen Voraussetzungen sind eine bestehende Hilfebedürftigkeit sowie Erwerbsfähigkeit.
Wer erwerbsfähig, aber arbeitslos oder Geringverdiener/in ist, kann das Bürgergeld in Anspruch nehmen. Diejenigen, die zwar nicht erwerbsfähig sind, aber mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können ebenfalls Bürgergeld erhalten.
Wer so wenig verdient, dass das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, oder aufgrund einer Arbeitslosigkeit kein Einkommen erwirtschaftet, ist hilfebedürftig und kann Leistungen vom deutschen Sozialstaat beziehen. Dazu muss man die Grundsicherungsleistung aber zunächst beantragen.
Der Antrag auf Bürgergeld wird beim zuständigen Jobcenter gestellt. Dieses ist für die Grundsicherung von erwerbsfähigen Arbeitssuchenden zuständig und kümmert sich somit um die Belange rund ums Bürgergeld. Die erforderlichen Formulare kann man entweder herunterladen oder persönlich beim Jobcenter abholen. Der Bürgergeld-Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden und wird dann bearbeitet.
Empfänger/innen von ALG II müssen allerdings nichts tun und keinen neuen Antrag stellen, da die Umstellung automatisch läuft. Für den Fall, dass der Bewilligungsabschnitt endet, muss man zudem keinen Neuantrag stellen, sondern einen Weiterbewilligungsantrag.
Dass das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II seit dem 1. Januar 2023 ersetzt, ist allgemein bekannt. Bereits im Vorfeld gab es eine große mediale Aufmerksamkeit, sodass die Umstellung nicht überraschend war. Dass es sich dabei nicht nur um eine Umbenennung der Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Arbeitssuchende handelt, machen die Unterschiede deutlich.
Diese lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Die Karenzzeit für Vermögen im Rahmen eines Bürgergeld-Bezugs soll verhindern, dass erwerbsfähige Arbeitssuchende sofort gezwungen sind, ihr gesamtes Vermögen aufzubrauchen. Die Schonfrist von einem Jahr verschafft ihnen Zeit, denn so können sie Bürgergeld beziehen und dennoch ihr Vermögen erhalten. Vor allem bei einem kurzfristigen Bezug von Bürgergeld ist dies ein immenser Vorteil. Allerdings gibt es auch dabei Grenzen.
Antragsteller/innen mit einem erheblichen Vermögen, das 40.000 Euro überschreitet, müssen wissen, dass ihr Vermögen berücksichtigt wird. Das Schonvermögen erhöht sich für jede weitere Person, die der Bedarfsgemeinschaft angehört, um jeweils 15.000 Euro.
Wissenswert ist außerdem, dass selbstgenutztes Wohneigentum in Bezug auf das Bürgergeld unberücksichtigt bleibt. Es wird somit nicht dem erheblichen Vermögen zugerechnet.
Das Bürgergeld hat die Aufgabe, die Grundsicherung für Arbeitssuchende sicherzustellen. Wer einen entsprechenden Antrag stellt oder bereits Hartz IV bezogen hat, fragt sich zuweilen, welche Leistungen konkret enthalten sind.
Die folgende Liste bietet diesbezüglich eine Übersicht:
Arbeitssuchende, die bislang ALG I bezogen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden vom Sozialstaat nicht im Stich gelassen. Das Bürgergeld sichert dann das Existenzminimum ab. Wer darauf angewiesen ist, sollte beim Jobcenter den Antrag stellen.
Neben dem Formular für den Bürgergeld-Antrag muss man dabei auch an die folgenden Unterlagen denken:
Das Bürgergeld ist gewissermaßen noch Neuland, was zu Verunsicherungen führen kann. Um dem entgegenzuwirken, sollte man alle Informationen sammeln und sorgfältig recherchieren.
Zudem schadet es nicht, die folgenden fünf Tipps zu beherzigen:
Redaktion jobcenter.info