Mindestlohn 2027: 14,60 Euro und neue Minijob-Grenze für Aufstocker

Mindestlohn 2027: 14,60 Euro und neue Minijob-Grenze für Aufstocker
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Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde, die Minijob-Grenze wächst automatisch mit auf 633 Euro im Monat. Grundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, die das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 nach dem Vorschlag der Mindestlohnkommission beschlossen hat und die am 7. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Für Menschen, die mit einem Minijob oder einer Teilzeitstelle ihr Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) aufstocken, verändert das sowohl den möglichen Verdienst als auch den anrechnungsfreien Betrag nach § 11b SGB II. Stand: 9. September 2026.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mindestlohn ab 1.1.2027: 14,60 Euro brutto je Stunde (2026: 13,90 Euro)
  • Minijob-Grenze ab 1.1.2027: 633 Euro im Monat (2026: 603 Euro)
  • Rechtsgrundlage: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 8 Absatz 1a SGB IV
  • Für Aufstocker: höhere Minijob-Grenze erhöht den möglichen Freibetrag nach § 11b SGB II
  • Wichtig: Beide Werte gelten automatisch, niemand muss sie beantragen

Quellen: BMAS, Minijob-Zentrale, SGB II/IV.

Mindestlohn 2027: 14,60 Euro pro Stunde

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro, zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde. Grundlage ist der Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, dem die Bundesregierung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung gefolgt ist. Gegenüber dem bis Ende 2025 geltenden Mindestlohn von 12,82 Euro steigt er damit innerhalb von zwei Jahren um knapp 14 Prozent, nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Erhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Minijob-Grenze 2027: 633 Euro im Monat

Die Minijob-Grenze, im Gesetz Geringfügigkeitsgrenze genannt, ist seit 2022 fest an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Absatz 1a SGB IV). Sie entspricht dem Verdienst, den eine Beschäftigung mit zehn Wochenstunden zum aktuellen Mindestlohn erzielt: Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 ergibt das 14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro im Monat (2026: 603 Euro). Bei genau 14,60 Euro Stundenlohn entspricht das einer monatlichen Arbeitszeit von rund 43,4 Stunden, also etwa zehn Stunden pro Woche. Die neue Grenze gilt automatisch zum Jahreswechsel, niemand muss sie beantragen oder einen Minijob neu anmelden.

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Was bedeutet das für Aufstocker beim Grundsicherungsgeld?

Wer neben dem Grundsicherungsgeld arbeitet, behält nicht den vollen Verdienst: Das Jobcenter rechnet einen Teil des Einkommens an, den Rest dürfen Sie zusätzlich zur Leistung behalten. Wie viel das ist, regelt § 11b SGB II. Die ersten 100 Euro monatliches Erwerbseinkommen bleiben vollständig anrechnungsfrei. Vom darüberliegenden Einkommen bleiben weitere 20 Prozent bis 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro sowie 10 Prozent zwischen 1.000 und 1.200 Euro anrechnungsfrei (1.500 Euro, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt). Weil die Minijob-Grenze steigt, verschiebt sich auch, wie viel von einem bis zur neuen Höchstgrenze ausgeübten Minijob in die günstigere 30-Prozent-Stufe fällt. Einen Überblick über alle Geldleistungen des Jobcenters finden Sie unter Was zahlt das Jobcenter?.

Rechenbeispiel: Minijob bis zur neuen Höchstgrenze

Bei einem Minijob genau bis zur neuen Grenze von 633 Euro ergibt sich nach § 11b SGB II folgende Rechnung. Sie geht vom Bruttoverdienst aus, da bei einem Minijob in der Regel keine Lohnsteuer anfällt:

EinkommensteilFreibetragssatzFreibetrag
Die ersten 100 Euro (Grundfreibetrag)pauschal100,00 Euro
100 bis 520 Euro (420 Euro)20 Prozent84,00 Euro
520 bis 633 Euro (113 Euro)30 Prozent33,90 Euro
Freibetrag insgesamt217,90 Euro

Von den 633 Euro Minijob-Einkommen bleiben damit 217,90 Euro zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, die restlichen 415,10 Euro rechnet das Jobcenter an. Zum Vergleich: Bei der bis Ende 2026 geltenden Grenze von 603 Euro liegt der Freibetrag bei 208,90 Euro (100 Euro plus 84 Euro plus 30 Prozent von 83 Euro). Die höhere Minijob-Grenze 2027 erhöht den möglichen Freibetrag damit um 9 Euro, weil mehr Einkommen in die 30-Prozent-Stufe fällt. Wer über den Minijob hinaus mehr arbeiten möchte, findet Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung im Jobcenter.

Häufige Fragen

Muss ich die neue Minijob-Grenze beim Jobcenter beantragen?

Nein. Die Minijob-Grenze von 633 Euro gilt ab 1. Januar 2027 automatisch, weil sie fest an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist (§ 8 Absatz 1a SGB IV). Ihr tatsächliches Einkommen müssen Sie trotzdem weiterhin jeden Monat beim Jobcenter angeben.

Wie viel vom Minijob-Lohn darf ich beim Grundsicherungsgeld behalten?

Die ersten 100 Euro Erwerbseinkommen bleiben komplett anrechnungsfrei, von weiterem Einkommen bis 520 Euro zusätzlich 20 Prozent und bis 1.000 Euro 30 Prozent (§ 11b SGB II). Bei einem Minijob bis zur neuen Höchstgrenze von 633 Euro ergibt das einen Freibetrag von 217,90 Euro.

Steigt der Mindestlohn 2026 und 2027 gleich stark?

Nein. Zum 1. Januar 2026 steigt er von 12,82 auf 13,90 Euro, ein Plus von 8,42 Prozent. Zum 1. Januar 2027 steigt er von 13,90 auf 14,60 Euro, ein Plus von 5,04 Prozent. Grundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung nach dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.

Gilt die Minijob-Grenze 2027 auch für Midijobs?

Die Minijob-Grenze von 633 Euro bildet zugleich die untere Grenze des Übergangsbereichs. Zwischen 633,01 und 2.000 Euro gelten die Midijob-Regeln mit gleitenden Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Einkommensanrechnung nach § 11b SGB II gesondert zu berücksichtigen sind.

Was passiert, wenn ich 2026 bereits einen Minijob bis 603 Euro habe?

Der Verdienst passt sich nicht automatisch an die neue Grenze an. Ob Sie 2027 mehr verdienen können, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag und der vereinbarten Stundenzahl ab. Erst wenn Lohn oder Stunden steigen, wirkt sich die neue Höchstgrenze auf Ihren Freibetrag aus.

Quellen: BMAS: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, Bundesregierung: Kabinettsbeschluss vom 29.10.2025, Minijob-Zentrale: Mindestlohn und Minijob-Grenze 2026/2027, § 8 SGB IV, § 11b SGB II. Stand: September 2026.

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