Weiterbewilligungsantrag Jobcenter: Formular, Frist und Unterlagen

Weiterbewilligungsantrag Jobcenter: Formular, Frist und Unterlagen
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Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) wird nur für einen festen Zeitraum bewilligt, in der Regel zwölf Monate. Damit das Geld danach weiterläuft, stellen Sie beim Jobcenter einen Weiterbewilligungsantrag (WBA). Ohne ihn endet die Zahlung mit dem Bewilligungszeitraum.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wann: vor Ende des Bewilligungszeitraums, am besten sobald das Schreiben des Jobcenters kommt
  • Wie: online, schriftlich mit dem Formular, persönlich oder telefonisch
  • Formular: „Weiterbewilligungsantrag“ der Bundesagentur für Arbeit (Stand 10/2026), 6 Seiten
  • Unterlagen: Anlage VM, Kontoauszüge der letzten drei Monate, aktuelle Nachweise zu Wohnkosten und Einkommen
  • Zu spät: Der Antrag wirkt nur auf den Ersten des Monats zurück, in dem er eingeht

Was ist der Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter?

Über das Grundsicherungsgeld entscheidet das Jobcenter für einen Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II). Das sind in der Regel zwölf Monate. Auf sechs Monate verkürzt wird er vor allem, wenn vorläufig entschieden wurde, etwa bei schwankendem Einkommen oder Selbstständigkeit, oder wenn die Wohnkosten unangemessen hoch sind. Wann Ihr Zeitraum endet, steht im Bewilligungsbescheid.

Der Weiterbewilligungsantrag ist ein neuer Antrag, aber deutlich kürzer als der Erstantrag. Sie geben nur an, was sich geändert hat, und belegen Ihre aktuelle Lage. Das Jobcenter prüft dann erneut, ob und in welcher Höhe Sie weiter Anspruch haben, auch beim Vermögen: Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Weiterbewilligungsantrags (§ 12 Abs. 3 SGB II).

Wegen der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Bürgergeld-Bescheide gelten weiter, und Formulare mit dem Wort „Bürgergeld“ können Sie weiter benutzen. Den Weiterbewilligungsantrag brauchen Sie erst, wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet.

Wann muss ich den Weiterbewilligungsantrag stellen?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, entscheidend ist die Rückwirkung: Ein Antrag auf Grundsicherungsgeld wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er beim Jobcenter eingeht, nicht auf frühere Monate (§ 37 Abs. 2 SGB II). Läuft Ihr Zeitraum am 31. Oktober ab und geht der Antrag erst im Dezember ein, erhalten Sie für November kein Geld.

In der Regel schickt das Jobcenter vor Ablauf ein Schreiben mit dem Formular oder einen Hinweis im Online-Postfach. Verlassen Sie sich nicht allein darauf. Stellen Sie den Antrag, sobald das Schreiben kommt, spätestens aber vier bis sechs Wochen vor Ablauf, damit das Jobcenter Zeit für die Bearbeitung hat.

Weiterbewilligungsantrag online stellen

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, den Weiterbewilligungsantrag online zu stellen. Sie werden durch das Formular geführt, laden Nachweise direkt hoch und erhalten eine Versandbestätigung. Dafür brauchen Sie ein Benutzerkonto bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Zugangsdaten für die Online-Services des Jobcenters erhalten Sie nach einer persönlichen Vorsprache in Ihrem Jobcenter. Die frühere Adresse jobcenter.digital leitet inzwischen auf arbeitsagentur.de weiter, mehr dazu unter Jobcenter digital.

Diese Online-Services gelten für die Jobcenter, die Kommune und Agentur für Arbeit gemeinsam betreiben. In 104 Kreisen und Städten ist das Jobcenter allein kommunal organisiert. Dort gelten dessen eigene Formulare und Online-Wege. Schauen Sie auf die Website Ihres Jobcenters oder fragen Sie dort nach.

Weiterbewilligungsantrag als PDF: Formular ausfüllen

Wer lieber auf Papier arbeitet, lädt den Weiterbewilligungsantrag als PDF bei der Bundesagentur für Arbeit herunter und gibt ihn per Post oder persönlich ab. Das Formular (Stand 10/2026) ist in sieben Abschnitte gegliedert:

  1. A. Persönliche Daten: Name, Geburtsdatum und die Nummer der Bedarfsgemeinschaft aus Ihrem Bescheid.
  2. B. Wohnsituation: Anschrift und alle Personen im Haushalt, auch Kinder, die nur zeitweise bei Ihnen leben.
  3. C. Unterkunft und Heizung: Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten oder Pauschalmiete, bei Eigentum Schuldzinsen ohne Tilgung.
  4. D. Einkommen: Lohn aus Job oder Minijob, Selbstständigkeit (dann Anlage EKS), Aufwandsentschädigungen, Leistungen anderer Stellen wie Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt oder Rente sowie sonstige Einnahmen.
  5. E. Änderungen: absehbare Umzüge, Ein- und Auszüge, neue Krankenversicherung, gesundheitliche Änderungen und bisher nicht gemeldete Änderungen.
  6. F. Anlagen: Anlage VM (Vermögen) und Kontoauszüge.
  7. G. Hinweise und Unterschrift.

Hilfe beim Ausfüllen geben die Ausfüllhinweise der Bundesagentur. Ihr Jobcenter hilft Ihnen auch persönlich.

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Welche Unterlagen braucht der Weiterbewilligungsantrag?

Reichen Sie nur Kopien ein. Unterlagen, die Sie im Jobcenter abgeben, werden digitalisiert und nach acht Wochen vernichtet.

Wie lange dauert der Weiterbewilligungsantrag, und was, wenn nichts kommt?

Eine feste Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Je vollständiger die Nachweise, desto schneller. Braucht die Prüfung länger, muss das Jobcenter vorläufig entscheiden und weiterzahlen, wenn der Anspruch wahrscheinlich besteht und Sie die Verzögerung nicht selbst verursacht haben (§ 41a SGB II). Zusätzlich können Sie einen Vorschuss beantragen (§ 42 SGB I). Kommt trotzdem kein Geld, finden Sie die nächsten Schritte im Abschnitt „Jobcenter zahlt nicht“ unter Was zahlt das Jobcenter?.

Was passiert, wenn ich keinen Weiterbewilligungsantrag stelle?

Dann endet das Grundsicherungsgeld mit dem Bewilligungszeitraum. Das Jobcenter zahlt dann auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr. Sie können den Antrag jederzeit nachholen, er gilt aber nur ab dem Ersten des Monats, in dem er eingeht.

Anders ist es, wenn Sie den Antrag gestellt, aber angeforderte Nachweise nicht eingereicht haben. Dann darf das Jobcenter die Leistung versagen, allerdings erst nach schriftlichem Hinweis und einer angemessenen Frist (§§ 60, 66 SGB I). Reichen Sie die Unterlagen nach, kann es die Leistung nachträglich ganz oder teilweise zahlen (§ 67 SGB I).

Häufige Fragen

Wird der Weiterbewilligungsantrag automatisch zugeschickt?

In der Regel ja: Das Jobcenter schickt vor Ablauf ein Schreiben, per Post oder ins Online-Postfach. Verlassen Sie sich aber nicht darauf. Wenn nichts kommt, stellen Sie den Antrag trotzdem rechtzeitig, online, mit dem PDF-Formular oder formlos per Brief oder Telefon.

Kann ich den Weiterbewilligungsantrag formlos stellen?

Ja. Der Antrag ist an keine Form gebunden, er kann auch telefonisch oder mit einem kurzen Schreiben gestellt werden. Damit sichern Sie den Monat. Das Formular und die Nachweise reichen Sie danach nach, sobald das Jobcenter sie anfordert.

Muss ich wegen des Grundsicherungsgelds einen neuen Antrag stellen?

Nein. Mit dem Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026 gelten bestehende Bescheide weiter, die Zahlung läuft automatisch. Einen Weiterbewilligungsantrag stellen Sie wie bisher erst, wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet.

Wo stelle ich den Weiterbewilligungsantrag für Wohngeld?

Nicht beim Jobcenter, sondern bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (§ 25 WoGG). Viele Länder und Kommunen bieten eigene Formulare und Online-Anträge an. Wohngeld und Grundsicherungsgeld gibt es grundsätzlich nicht gleichzeitig.

Wo stelle ich den Weiterbewilligungsantrag für den Kinderzuschlag?

Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, auch online. Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt (§ 6a Abs. 7 BKGG). Der neue Zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, deshalb sollten Sie ihn vor Ablauf stellen.

Was muss ich nach der Weiterbewilligung melden?

Jede Änderung, die für die Leistung wichtig ist, müssen Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen (§ 60 SGB I): Arbeitsaufnahme, neues Einkommen, Steuererstattung, Umzug, Ein- oder Auszug von Personen, Nebenkostenabrechnung. Sonst drohen Rückforderungen.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit: Weiterbewilligungsantrag, Formular WBA (Stand 10/2026), Auszahlung und Dauer; §§ 12, 37, 41, 41a SGB II, §§ 42, 60, 66, 67 SGB I, § 25 WoGG, § 6a BKGG. Stand: September 2026.

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