Bedarfsgemeinschaft beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Wer gehört dazu?

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Eine Bedarfsgemeinschaft entsteht, wenn eine erwerbsfähige Person mit Partnerin oder Partner, Eltern oder unverheirateten Kindern unter 25 Jahren zusammenlebt und diese Personen füreinander einstehen (§ 7 Abs. 3 SGB II). Das Jobcenter prüft dann nicht nur Ihr eigenes Einkommen und Vermögen, sondern rechnet das aller Mitglieder zusammen. Wie viel Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) jede Person erhält, hängt deshalb davon ab, wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer dazugehört: erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Ehe- oder Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren ohne eigenes ausreichendes Einkommen
  • Eheähnliche Gemeinschaft: Das Jobcenter vermutet sie bei mehr als einem Jahr Zusammenleben, einem gemeinsamen Kind, gemeinsamer Versorgung von Angehörigen oder Verfügungsbefugnis über Einkommen oder Vermögen des Partners
  • Einkommen und Vermögen: werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gegenseitig angerechnet (§ 9 SGB II)
  • Abgrenzung: Eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten, etwa erwachsenen Kindern oder Geschwistern, zählt nicht automatisch zur Bedarfsgemeinschaft
  • Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 3 und 3a SGB II

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft? Definition nach § 7 SGB II

Der Begriff Bedarfsgemeinschaft ist ein Rechtsbegriff aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bezeichnet den Kreis von Personen, deren Einkommen und Vermögen das Jobcenter bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes gemeinsam betrachtet. Er bestand schon beim früheren Arbeitslosengeld II und blieb über die Umbenennung in Bürgergeld bis zum heutigen Grundsicherungsgeld inhaltlich unverändert. Dahinter steht der Gedanke, dass Menschen, die als Paar oder als Familie wirtschaften, füreinander einstehen und sich gegenseitig unterstützen, bevor der Staat einspringt. Eine Bedarfsgemeinschaft ist dabei kein Haushalt im alltäglichen Sinn: Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einer Wohngemeinschaft ohne Paarbeziehung bilden keine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie sich Miete und Küche teilen. Auch eine alleinstehende Person ohne Partner und ohne Kinder bildet bereits eine eigene, einköpfige Bedarfsgemeinschaft.

Bedarfsgemeinschaft: Wer gehört dazu?

Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft:

Für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, etwa Kinder unter 15 Jahren, gibt es seit dem 1. Juli 2026 ebenfalls Grundsicherungsgeld, das vorher Sozialgeld hieß. Volljährige Kinder ab 25 Jahren gehören nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, auch wenn sie noch im Elternhaus wohnen; für sie prüft das Jobcenter einen eigenen Antrag.

Eheähnliche Gemeinschaft: Wann vermutet das Jobcenter eine Partnerschaft?

Nicht verheiratete und nicht verpartnerte Paare zählt das Jobcenter zur Bedarfsgemeinschaft, wenn nach verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird dieser Wille vermutet, wenn Partner

Trifft eines dieser Merkmale zu, geht das Jobcenter zunächst von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Diese Vermutung lässt sich widerlegen, etwa durch getrennte Haushaltskassen, getrennte Mietverträge oder andere Nachweise, dass keine wechselseitige Einstandspflicht besteht. Das Jobcenter prüft das im Einzelfall und kann weitere Unterlagen verlangen.

Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft: Der Unterschied

Mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt zu leben, etwa mit den eigenen Eltern nach dem 25. Geburtstag, mit Geschwistern oder Großeltern, begründet keine Bedarfsgemeinschaft, sondern höchstens eine Haushaltsgemeinschaft. Der Unterschied ist erheblich: In der Bedarfsgemeinschaft rechnet das Jobcenter Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners automatisch voll an. Bei einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II gilt dagegen nur eine widerlegbare Vermutung, dass die Verwandten oder Verschwägerten Unterstützung leisten, soweit das nach deren Einkommen und Vermögen zu erwarten ist. Wer in einer reinen Haushaltsgemeinschaft lebt, kann diese Vermutung entkräften, indem er glaubhaft macht, dass tatsächlich keine Unterstützung erfolgt.

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Einkommen und Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft: Was wird angerechnet?

Lebt eine Person in einer Bedarfsgemeinschaft, berücksichtigt das Jobcenter nach § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners. Bei unverheirateten Kindern, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, zählt zusätzlich das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils. Deckt die Bedarfsgemeinschaft ihren Gesamtbedarf nicht vollständig aus eigenen Mitteln, gilt jede Person im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Eine Ausnahme gilt für ein Kind, das selbst schwanger ist oder ein eigenes Kind bis zum sechsten Lebensjahr betreut: Hier bleibt das Einkommen und Vermögen der Eltern bei dessen eigenem Leistungsanspruch außer Betracht.

Wer gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft?

Keine Bedarfsgemeinschaft, sondern höchstens eine Haushaltsgemeinschaft oder gar keine rechtliche Verbindung bilden unter anderem:

Diese Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft und müssen einen eigenen Antrag stellen. Lebt jemand davon mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen, prüft das Jobcenter nach § 9 Abs. 5 SGB II lediglich, ob eine Unterstützung aus deren Einkommen und Vermögen zu erwarten ist.

Sonderfälle: temporäre und gemischte Bedarfsgemeinschaft

Wechselt ein Kind nach dem Wechselmodell zu annähernd gleichen Teilen zwischen beiden Elternteilen, kann es zeitweise beiden Haushalten und damit zwei Bedarfsgemeinschaften zugerechnet werden; man spricht dann von einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Ähnliches gilt im Trennungsmonat, wenn Partner zwar noch zusammenwohnen, aber bereits dauernd getrennt leben. Von einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist die Rede, wenn in einem Haushalt sowohl erwerbsfähige Personen im Grundsicherungsgeld als auch nicht erwerbsfähige Personen leben, die stattdessen Sozialhilfe vom Sozialamt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, etwa weil sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Beide Träger stimmen die Leistungen in diesen Fällen aufeinander ab.

Häufige Fragen

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft beim Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)?

Eine Bedarfsgemeinschaft ist der Kreis von Personen, deren Einkommen und Vermögen das Jobcenter bei der Berechnung gemeinsam betrachtet: die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, ihre Partnerin oder ihr Partner und unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (§ 7 Abs. 3 SGB II).

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Dazu zählen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, Ehe- und Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, die im Haushalt lebenden Eltern eines minderjährigen erwerbsfähigen Kindes und unverheiratete Kinder unter 25 Jahren ohne eigenes ausreichendes Einkommen.

Können Geschwister eine Bedarfsgemeinschaft bilden?

Nein. Geschwister sind im Gesetz nicht als Partner oder Eltern-Kind-Verhältnis vorgesehen und bilden deshalb keine Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie zusammenwohnen. Leben sie im selben Haushalt, prüft das Jobcenter höchstens eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II.

Kann eine Bedarfsgemeinschaft aus einer Person bestehen?

Ja. Wer allein lebt, ohne Partnerin oder Partner und ohne Kinder im Haushalt, bildet bereits eine eigene, einköpfige Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter berechnet den Bedarf dann allein anhand des eigenen Einkommens und Vermögens, ohne fremdes Einkommen oder Vermögen anzurechnen. Zieht später eine Partnerin, ein Partner oder ein Kind ein, prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft neu und rechnet deren Einkommen und Vermögen ab diesem Zeitpunkt mit ein.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft?

In der Bedarfsgemeinschaft rechnet das Jobcenter Einkommen und Vermögen von Partnerin oder Partner automatisch an. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, etwa erwachsenen Kindern oder Geschwistern, gilt nur die widerlegbare Vermutung, dass diese im Rahmen ihrer Mittel unterstützen (§ 9 Abs. 5 SGB II).

Wird das Vermögen der Eltern bei volljährigen Kindern angerechnet?

Nur bei unverheirateten Kindern unter 25 Jahren, die mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Ab 25 Jahren gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern und stellt einen eigenen Antrag.

Wann endet eine Bedarfsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft endet, wenn die Partnerschaft tatsächlich beendet wird, etwa durch Trennung und Auszug, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet oder wenn es ein eigenes ausreichendes Einkommen erzielt. Das Jobcenter prüft die Voraussetzungen bei jeder Weiterbewilligung neu.

Quellen: § 7 SGB II, § 9 SGB II. Mehr zu den Geldleistungen im Überblick unter Geldleistungen, zum Schonvermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft unter Schonvermögen. Stand: Oktober 2026.

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