Schonvermögen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Freibeträge 2026

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Beim Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) bleibt ein Teil Ihres Vermögens vom Jobcenter unangetastet: das Schonvermögen. 2026 sind das je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft, dazu kommen Hausrat, ein angemessenes Auto, Altersvorsorge und eine selbst genutzte Wohnung angemessener Größe (§ 12 SGB II). Erst was darüber liegt, müssen Sie einsetzen, bevor Sie Anspruch auf Leistungen haben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Freibetrag 2026: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41, 20.000 € ab 51 Jahren, je Person der Bedarfsgemeinschaft
  • Zusätzlich geschützt: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, geförderte Altersvorsorge, selbst genutztes Haus bis 140 m² oder Eigentumswohnung bis 130 m²
  • Karenzzeit: seit Juli 2026 abgeschafft, Vermögen wird ab dem ersten Monat geprüft; nur eine zu große selbst genutzte Immobilie bleibt während der einjährigen Wohnkosten-Karenzzeit zusätzlich geschützt
  • Übertragbar: ungenutzte Freibeträge eines Familienmitglieds gehen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über
  • Rechtsgrundlage: § 12 SGB II

Schonvermögen 2026: Wie hoch sind die Freibeträge nach Alter?

Von Ihrem zu berücksichtigenden Vermögen zieht das Jobcenter für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen altersabhängigen Freibetrag ab (§ 12 Abs. 2 SGB II). Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monatsbeginn, in dem Sie die jeweilige Altersgrenze erreichen.

AlterFreibetrag je Person
Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
Ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
Ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
Ab dem 51. Lebensjahr20.000 €

Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, zählen die Freibeträge zusammen. Übersteigt das Vermögen einer Person ihren eigenen Freibetrag, werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Mitglieder auf sie übertragen. Eine Familie mit zwei Erwachsenen über 51 Jahren und einem minderjährigen Kind kommt so insgesamt auf einen deutlich höheren gemeinsamen Freibetrag als eine allein lebende Person.

Was zählt als Vermögen beim Bürgergeld und was nicht?

Das Jobcenter unterscheidet bei der Berechnung streng zwischen Einkommen und Vermögen: Vermögen ist, was bei Antragstellung bereits vorhanden ist, Einkommen das, was während des Bezugs zufließt. Neben dem altersabhängigen Freibetrag bleiben bestimmte Vermögensgegenstände grundsätzlich unberücksichtigt, unabhängig von ihrem Wert (§ 12 Abs. 1 SGB II):

Diese Positionen zählen zusätzlich zum Freibetrag und mindern ihn nicht.

Karenzzeit beim Vermögen: Gibt es sie noch?

Beim bisherigen Bürgergeld, wie es bis Ende Juni 2026 galt, gab es eine einjährige Karenzzeit beim Vermögen. In dieser Zeit war ein Vermögen von 40.000 Euro für die erste und je 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt, ohne dass das Jobcenter prüfte, woraus es sich zusammensetzte. Nach Ablauf der Karenzzeit galt einheitlich ein Freibetrag von 15.000 Euro je Person, unabhängig vom Alter. Mit dem Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das seit Juli 2026 schrittweise in Kraft tritt, ist diese allgemeine Vermögens-Karenzzeit entfallen. Bei der neuen Grundsicherung prüft das Jobcenter Ihr Vermögen von Anfang an anhand der oben genannten, nun altersabhängigen Freibeträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro. Eine Ausnahme bleibt bestehen: Ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung, die größer ist als die sonst zulässigen 140 beziehungsweise 130 Quadratmeter, wird während der einjährigen Karenzzeit für die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II trotzdem nicht als Vermögen berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Karenzzeit gilt auch dafür wieder die reguläre Größengrenze.

Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft: Wessen Erspartes wird angerechnet?

Leben Sie mit einer Partnerin, einem Partner oder mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, berücksichtigt das Jobcenter auch deren Vermögen (§ 9 Abs. 2 SGB II). Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat dabei seinen eigenen Freibetrag nach Alter. Reicht der Freibetrag einer Person nicht aus, werden zunächst die nicht ausgeschöpften Freibeträge der übrigen Familienmitglieder angerechnet, bevor überschüssiges Vermögen tatsächlich eingesetzt werden muss. Wie die Bedarfsgemeinschaft genau abgegrenzt wird und wer dazugehört, erklärt der Beitrag Bedarfsgemeinschaft.

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Vermögen über der Freigrenze: Was passiert dann?

Übersteigt Ihr verwertbares Vermögen den Freibetrag und die geschützten Positionen, müssen Sie es grundsätzlich zuerst einsetzen, bevor Sie Grundsicherungsgeld erhalten. Ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder würde er eine besondere Härte bedeuten, etwa weil eine Immobilie nicht kurzfristig verkäuflich ist, erbringt das Jobcenter die Leistungen als Darlehen (§ 24 Abs. 5 SGB II). Es kann verlangen, dass der Rückzahlungsanspruch dinglich oder in anderer Weise gesichert wird, etwa durch eine Grundschuld. Das Vermögen selbst bewerten Sie zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung.

Immobilie, Auto und Altersvorsorge: Häufige Streitpunkte beim Schonvermögen

Ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung bleibt bis zur genannten Wohnflächengrenze geschützt, unabhängig vom Verkehrswert. Eine vermietete Immobilie oder eine zweite Wohnung zählt dagegen als verwertbares Vermögen. Beim Auto kommt es auf die Angemessenheit an: Das Jobcenter vermutet sie, wenn Sie dies im Antrag erklären, prüft bei sehr hochwertigen Fahrzeugen aber genauer. Für die Altersvorsorge sind klassische geförderte Verträge geschützt; ungeförderte Ersparnisse, die lediglich für das Alter gedacht sind, zählen dagegen als normales Vermögen und unterliegen nur dem allgemeinen Freibetrag.

Schonvermögen nachweisen: Was verlangt das Jobcenter?

Im Antrag geben Sie Ihr gesamtes Vermögen an und belegen es mit Kontoauszügen, Sparbüchern, Versicherungspolicen oder Grundbuchauszügen. Das Jobcenter bewertet jede Position einzeln und zieht zuerst die geschützten Gegenstände und dann den Freibetrag ab. Ändert sich Ihr Vermögen während des Bewilligungszeitraums wesentlich, etwa durch eine Erbschaft, müssen Sie das von sich aus mitteilen. Verschweigen Sie Vermögen, droht eine Rückforderung und unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Schonvermögen beantragen: Worauf achtet das Jobcenter?

Einen eigenen Antrag auf Schonvermögen gibt es nicht: Sie geben Ihr gesamtes Vermögen beim Antrag auf Grundsicherung an, das Jobcenter zieht automatisch die geschützten Positionen und den Freibetrag ab. Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst sichert der Freibetrag den Lebensunterhalt, erst das darüber liegende, verwertbare Vermögen und Wohneigentum außerhalb der Größengrenze müssen Sie einsetzen. Wie hoch das Schonvermögen beim Bürgergeld früher war und wie sich die Regelung zur neuen Grundsicherung unterscheidet, zeigt der Vergleich oben: Im ersten Jahr nach Antragstellung galt bis Juni 2026 ein pauschaler Schutz, seit dem zweiten Halbjahr 2026 zählt stattdessen vom ersten Tag an der altersabhängige Freibetrag aus § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Wird wegen einer Pflichtverletzung eine Sanktion verhängt, ändert das am Schonvermögen nichts: Eine Minderung betrifft nur den laufenden Regelbedarf, nicht das bereits vorhandene Vermögen oder Erwerbstätigkeit während des Bezugs. Mehr dazu lesen Sie unter Sanktionen.

Häufige Fragen

Wie viel Schonvermögen darf man beim Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) haben?

2026 sind es 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren, jeweils pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Hausrat, ein angemessenes Auto, geförderte Altersvorsorge und eine selbst genutzte Immobilie bis zur Größengrenze kommen zusätzlich hinzu.

Welches Vermögen ist beim Grundsicherungsgeld unantastbar?

Unangetastet bleiben angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, geförderte Altersvorsorge, ein selbst genutztes Haus bis 140 Quadratmeter oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter sowie Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 SGB II).

Gibt es noch eine Karenzzeit beim Vermögen?

Die allgemeine einjährige Vermögens-Karenzzeit des alten Bürgergeldes ist seit Juli 2026 abgeschafft. Nur eine zu große selbst genutzte Immobilie bleibt während der einjährigen Karenzzeit für die Wohnkosten zusätzlich geschützt, danach gilt wieder die reguläre Flächengrenze.

Wird mein Auto beim Schonvermögen angerechnet?

Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft zählt nicht als Vermögen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie dies im Antrag erklären. Bei besonders hochwertigen oder mehreren Fahrzeugen prüft das Jobcenter genauer und kann den übersteigenden Wert auf den allgemeinen Freibetrag anrechnen.

Was zählt beim Grundsicherungsgeld als Vermögen und was als Einkommen?

Vermögen ist, was Sie bei Antragstellung bereits besitzen, etwa Ersparnisse, Wertpapiere oder Immobilien. Einkommen ist, was Ihnen während des Bezugs tatsächlich zufließt, etwa Lohn, Kindergeld oder Unterhalt. Beides wird nach unterschiedlichen Regeln angerechnet.

Wie wird das Vermögen in einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet?

Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat einen eigenen, altersabhängigen Freibetrag. Reicht dieser bei einer Person nicht aus, werden zunächst die nicht ausgeschöpften Freibeträge der übrigen Mitglieder auf sie übertragen, bevor überschüssiges Vermögen eingesetzt werden muss.

Was passiert, wenn mein Vermögen die Freigrenze übersteigt?

Sie müssen das übersteigende Vermögen grundsätzlich zuerst verbrauchen, bevor Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht. Ist das kurzfristig nicht möglich oder würde es eine besondere Härte bedeuten, erbringt das Jobcenter die Leistungen übergangsweise als Darlehen (§ 24 Abs. 5 SGB II).

Quellen: § 12 SGB II, § 9 SGB II, § 22 SGB II, § 24 SGB II. Mehr zu den Geldleistungen im Überblick unter Geldleistungen, zur Bedarfsgemeinschaft unter Bedarfsgemeinschaft, zur Reform unter vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld. Stand: Oktober 2026.

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