Erstausstattung vom Jobcenter beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)

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Für Möbel, Haushaltsgeräte, Babyausstattung oder Erstausstattung bei Schwangerschaft gibt es vom Jobcenter Geld oder Sachleistungen, die es getrennt vom monatlichen Regelbedarf erbringt (§ 24 Abs. 3 SGB II). Einen Anspruch dem Grunde nach haben Sie, sobald der Bedarf tatsächlich besteht, etwa beim Einzug in die erste eigene Wohnung. Wie viel Geld Sie bekommen, legt jedes Jobcenter in angemessener Höhe selbst fest.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Was dazugehört: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt
  • Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 SGB II, eine eigenständige, gesondert zu beantragende Leistung
  • Form: Sachleistung, Geldleistung oder Pauschalbetrag, je nach Entscheidung des Jobcenters
  • Kein Darlehen: anders als andere einmalige Bedarfe müssen Sie die Erstausstattung nicht zurückzahlen
  • Auch ohne laufenden Bezug: möglich, wenn Sie den Bedarf aus eigenen Mitteln nicht decken können

Was zählt zur Erstausstattung?

Nach § 24 Abs. 3 SGB II sind drei Bedarfe vom Regelbedarf ausgenommen und werden gesondert erbracht:

Nicht dazu zählen Ersatzbeschaffungen für einzelne kaputte Geräte im laufenden Haushalt, etwa eine defekte Waschmaschine nach Jahren des Gebrauchs. Dafür ist grundsätzlich der Regelbedarf vorgesehen; reicht das Ersparte nicht, kann das Jobcenter dafür ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewähren, das Sie in Raten zurückzahlen.

Erstausstattung für die Wohnung: Wann haben Sie Anspruch?

Typische Anlässe für eine Erstausstattung der Wohnung sind der erste eigene Hausstand, etwa beim Auszug aus dem Elternhaus, nach einer Trennung mit eigenem Haushalt, nach einem Wohnungsbrand oder einer Notlage, die den bisherigen Hausrat unbrauchbar gemacht hat, sowie nach der Haftentlassung oder einem Wohnungswechsel aus einer möblierten in eine unmöblierte Wohnung. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Erstbedarf besteht und nicht lediglich einzelne Gegenstände ergänzt werden sollen. Stellen Sie den Antrag, sobald der Bedarf absehbar ist, am besten bevor Sie etwas anschaffen, damit das Jobcenter noch über die Leistungsform entscheiden kann.

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Baby

Für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gilt dieselbe Rechtsgrundlage wie für die Wohnungserstausstattung. Dazu zählen Babybett, Kinderwagen, Erstlingswäsche und vergleichbare Ausstattung für das Baby. Diese Leistung erhalten auch werdende Eltern, die selbst keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, solange sie den Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können. Von der Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt zu unterscheiden ist der Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, eine laufende monatliche Zuschlag zum Regelbedarf; beide Leistungen können nebeneinander zustehen. Mehr dazu lesen Sie unter Geldleistungen.

Wie viel Geld gibt es? Sachleistung, Geldleistung oder Pauschale

Das Gesetz schreibt keinen bundeseinheitlichen Betrag vor. Die Leistungen für Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung kann das Jobcenter als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen, auch in Form von Pauschalbeträgen (§ 24 Abs. 3 SGB II). Bei der Bemessung der Pauschale muss es geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigen, etwa aus eigenen Erhebungen oder Vergleichsangeboten. Die genaue Höhe unterscheidet sich deshalb von Jobcenter zu Jobcenter. Fragen Sie beim zuständigen Jobcenter nach der dort üblichen Pauschale oder reichen Sie, falls eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist, Kostenvoranschläge für die benötigten Gegenstände ein.

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Erstausstattung beantragen: Unterlagen und Ablauf

Beantragen Sie die Erstausstattung formlos oder mit dem entsprechenden Vordruck beim zuständigen Jobcenter, sobald der Bedarf feststeht, etwa mit Unterschrift des Mietvertrags für die neue Wohnung. Legen Sie dar, welche Gegenstände Sie benötigen, und fügen Sie nach Möglichkeit Kostenvoranschläge oder Vergleichsangebote bei. Entscheidet sich das Jobcenter für eine Sachleistung, erhalten Sie die Gegenstände direkt oder einen Gutschein für einen bestimmten Anbieter; bei einer Geldleistung wird der Betrag ausgezahlt. Grundsätzlich sollten Sie den Antrag stellen, bevor Sie die Möbel oder die Ausstattung kaufen, da eine nachträgliche Erstattung bereits bezahlter Anschaffungen schwieriger durchzusetzen ist.

Erstausstattung auch ohne laufende Leistungen

Die Erstausstattung steht Ihnen auch zu, wenn Sie keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf aber aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig decken können (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II). In diesem Fall kann das Jobcenter Einkommen berücksichtigen, das Sie innerhalb von bis zu sechs Monaten nach der Entscheidung voraussichtlich erzielen. Das betrifft etwa Berufstätige mit geringem Einkommen, die kein ergänzendes Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) beziehen, aber dennoch keine Rücklagen für die erste Wohnungseinrichtung haben.

Erstausstattung als Darlehen? Diese Unterschiede gibt es

Die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist eine eigenständige, gesondert erbrachte Leistung und grundsätzlich kein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssten. Das unterscheidet sie von anderen einmaligen Bedarfen: Ein unabweisbarer Bedarf außerhalb der Erstausstattung, etwa ein dringend benötigtes Haushaltsgerät im laufenden Bezug, wird dagegen häufig als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt und in Raten vom Regelbedarf zurückgezahlt. Auch wenn zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, das Sie nicht sofort verwerten können, erbringt das Jobcenter die Leistung zunächst als Darlehen (§ 24 Abs. 5 SGB II). Fragen Sie im Bewilligungsbescheid gezielt nach, ob es sich um eine Erstausstattung oder um ein Darlehen handelt, damit Sie wissen, ob eine Rückzahlung ansteht.

Checkliste und Antragsformular für die Erstausstattung

Viele Jobcenter stellen ein eigenes Antragsformular als PDF zum Download bereit oder halten es am Empfang bereit; fragen Sie notfalls direkt nach dem passenden Vordruck für die Erstausstattung. Stellen Sie vorab eine Liste der benötigten Gegenstände zusammen, getrennt nach Möbeln, Haushaltsgeräten und gegebenenfalls Babyausstattung, und notieren Sie zu jedem Posten nach Möglichkeit einen realistischen Preis. Eine solche Liste erleichtert dem Jobcenter die Prüfung und beschleunigt häufig die Bearbeitung, weil weniger Rückfragen nötig sind. Bewahren Sie Rechnungen und Kassenbons auf, falls Sie die Erstausstattung als Geldleistung erhalten, da manche Jobcenter die zweckentsprechende Verwendung stichprobenartig nachprüfen.

Häufige Fragen

Wie viel Geld bekommt man als Erstausstattung vom Jobcenter?

Einen bundeseinheitlichen Betrag gibt es nicht. Das Jobcenter erbringt die Leistung als Sachleistung, Geldleistung oder Pauschale und bemisst die Höhe anhand nachvollziehbarer Erfahrungswerte für Ihren Wohnort. Fragen Sie beim zuständigen Jobcenter nach der dort üblichen Höhe.

Was gehört zur Erstausstattung beim Jobcenter?

Dazu zählen Möbel und Haushaltsgeräte für die erste eigene Wohnung, Bekleidung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, außerdem orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte. Ersatz für einzelne kaputte Geräte im laufenden Haushalt gehört nicht dazu.

Muss ich die Erstausstattung vom Jobcenter zurückzahlen?

Nein. Die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist eine gesonderte Leistung und kein Darlehen. Nur wenn zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, das Sie nicht sofort verwerten können, wird die Leistung als Darlehen erbracht.

Kann ich Erstausstattung auch ohne laufende Leistungen beantragen?

Ja. Auch ohne laufenden Bezug von Grundsicherungsgeld haben Sie Anspruch, wenn Sie den Bedarf aus eigenen Mitteln nicht vollständig decken können. Das Jobcenter kann dabei Einkommen aus den nächsten sechs Monaten berücksichtigen.

Bekommt man Geld für die Erstausstattung eines Babys?

Ja, für Schwangerschaft und Geburt gilt dieselbe Leistung wie für die Wohnungserstausstattung: Babybett, Kinderwagen und Erstlingsausstattung werden gesondert erbracht, zusätzlich zum laufenden Mehrbedarf für Schwangere.

Kann das Jobcenter die Erstausstattung ablehnen?

Ja, wenn kein tatsächlicher Erstbedarf nachgewiesen ist, etwa weil nur einzelne Gegenstände ergänzt werden sollen, oder wenn eigenes Vermögen oberhalb des Schonvermögens zur Verfügung steht, das Sie zuerst einsetzen müssen. Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen und bei Erfolglosigkeit anschließend vor dem Sozialgericht klagen.

Quellen: § 24 SGB II; Bundesagentur für Arbeit: Einmalige Leistungen. Mehr zu den Geldleistungen im Überblick unter Geldleistungen, zur Miete nach einem Umzug unter Miete. Stand: Oktober 2026.

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