Regelsatz 2027: Kommt die dritte Nullrunde beim Grundsicherungsgeld?

Der Regelsatz 2027 steht noch nicht fest. Die Bundesregierung hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Gesetzentwurf vom 7. September 2026, Bundestags-Drucksache 21/7860) bislang nur die Berechnungsmethode geändert, nicht den Betrag selbst. Die bisherige zweistufige Fortschreibung aus Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung soll entfallen, künftig zählt allein der Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung. Ob der Regelsatz 2027 über die aktuellen 563 Euro für Alleinstehende steigt, hängt von Werten ab, die erst noch amtlich ermittelt werden. Stand dieses Beitrags: 24. September 2026.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Status: Entwurf, noch kein konkreter Betrag für 2027 festgelegt (Stand 24. September 2026)
- Verfahren: Haushaltsbegleitgesetz 2027, Regierungsentwurf vom 7. September 2026, erste Lesung im Bundestag am 8. September 2026, derzeit im Haushaltsausschuss
- Was sich ändert: Rückkehr zur einstufigen Fortschreibung, die ergänzende Fortschreibung entfällt
- Besitzschutz bleibt: Der Regelsatz darf laut Gesetz nicht sinken, auch 2027 nicht
- Aktuell (2026): 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner
Quellen: Deutscher Bundestag, gesetze-im-internet.de.
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Regelsatz 2027: Was der Entwurf an der Berechnung ändert
Seit 2023 wurde der Regelsatz zweistufig fortgeschrieben: Auf eine Basisfortschreibung aus Preis- und Lohnentwicklung folgte eine ergänzende Fortschreibung, die zusätzlich die Preisentwicklung der letzten drei Monate vor der Entscheidung berücksichtigte. Eingeführt wurde dieser zweite Schritt, um die hohe Inflation infolge der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine schneller auszugleichen. Die Bundesregierung begründet die jetzt geplante Rückkehr zum einstufigen Verfahren damit, dass der verfassungsrechtlich geprüfte Mischindex bei moderater Preisentwicklung ausreiche und der zweistufige Mechanismus bei schnell sinkender Inflation die tatsächliche Entwicklung überzeichnen könne.
Der Mischindex selbst bleibt unverändert: Er setzt sich zu 70 Prozent aus der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen und zu 30 Prozent aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zusammen, jeweils bezogen auf den Zwölfmonatszeitraum von Juli des Vorvorjahres bis Juni des Vorjahres (§ 28a Absatz 2 SGB XII in der vom Entwurf vorgesehenen Fassung). Für den Regelsatz beim Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) gilt diese Vorschrift über § 20 Absatz 1a SGB II unmittelbar mit, eine eigene Berechnung im SGB II gibt es nicht.
Ausgangswert für die Fortschreibung 2027
Weil die ergänzende Fortschreibung wegfällt, muss der Gesetzgeber festlegen, von welchem Betrag die Fortschreibung 2027 ausgeht. Der Entwurf löst das über eine neue Übergangsvorschrift: Als Ausgangswerte gelten die nicht gerundeten Eurobeträge aus der Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17. Oktober 2025 (§ 134 SGB XII in der Entwurfsfassung). Auf diese Werte wird der neue, einstufige Mischindex für 2027 angewendet. Welcher Prozentsatz das konkret ist, legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst noch im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung fest.
Verfahrensstand: Wo steht das Haushaltsbegleitgesetz 2027?
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 8. September 2026 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung an den Haushaltsausschuss überwiesen, der seine Beratungen am 23. September 2026 aufgenommen hat. Die abschließende Lesung und die namentliche Schlussabstimmung über den Bundeshaushalt 2027 samt Begleitgesetz sind für die Sitzungswoche vom 24. bis 27. November 2026 vorgesehen, danach befasst sich der Bundesrat damit. Eine Besonderheit steht im Entwurf selbst: Während das Gesetz insgesamt zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sollen die Änderungen zum SGB XII bereits am Tag nach der Verkündung gelten, damit die Fortschreibungsverordnung für 2027 danach rechtzeitig erlassen werden kann.
Nullrunde 2027: Was der Besitzschutz garantiert
Unabhängig davon, wie die Berechnung am Ende ausfällt, gilt weiterhin eine Besitzschutzregel: Ergibt die Fortschreibung einen niedrigeren Betrag als im Vorjahr, bleibt der bisherige Betrag so lange bestehen, bis eine spätere Fortschreibung einen höheren Wert ergibt (bisher § 28a Absatz 5 SGB XII, im Entwurf unverändert fortgeführt als Absatz 3). Ein Sinken des Regelsatzes 2027 ist damit ausgeschlossen. Im schlechtesten Fall bliebe es, wie schon 2025 und 2026, bei 563 Euro für Alleinstehende: eine dritte Nullrunde in Folge. Ob es tatsächlich dazu kommt oder der Mischindex einen höheren Betrag ergibt, zeigt erst die Fortschreibungsverordnung für 2027.
Regelsatz 2026 im Vergleich
Aktuell, also bis zu einer Änderung zum 1. Januar 2027, gilt der Regelsatz 2026: 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro je Partner in einer Paarbeziehung, dazu gestaffelte Beträge für Kinder und Jugendliche. Eine vollständige Übersicht nach Alter und Haushaltssituation finden Sie unter Regelsatz 2026. Wie sich der Regelsatz insgesamt in die Leistungen des Jobcenters einfügt, zeigt die Übersicht unter Geldleistungen.
Häufige Fragen
Steht der Regelsatz 2027 schon fest?
Nein. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 ändert die Bundesregierung bislang nur die Berechnungsmethode. Der konkrete Eurobetrag für 2027 wird erst mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2027 festgelegt, die noch nicht vorliegt (Stand 24. September 2026).
Kann der Regelsatz 2027 niedriger ausfallen als 2026?
Nein. Eine Besitzschutzregel im Gesetz verhindert, dass der Regelsatz sinkt. Ergibt die Berechnung einen niedrigeren Wert, gilt weiterhin der Betrag des Vorjahres, bis eine spätere Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt.
Warum ändert die Bundesregierung die Berechnung?
Die zweistufige Fortschreibung wurde eingeführt, um die hohe Inflation infolge der Corona-Pandemie und des Angriffskriegs gegen die Ukraine schneller auszugleichen. Bei moderater Preisentwicklung hält die Bundesregierung den einfachen Mischindex für ausreichend und kehrt deshalb zum früheren, einstufigen Verfahren zurück.
Wann wird der genaue Betrag für 2027 bekannt?
Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2027, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Die entsprechende Verordnung für 2026 wurde am 17. Oktober 2025 verkündet.
Quellen: Deutscher Bundestag, Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Drucksache 21/7860 vom 7. September 2026; Ablauf der Haushaltsberatungen 2027; § 20 SGB II, § 28a SGB XII. Stand: September 2026.