Wohngeld-Neuordnung 2027: Was der Kabinettsentwurf plant

Wohngeld-Neuordnung 2027: Was der Kabinettsentwurf plant
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Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes beschlossen. Er soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; der Bundestag hat ihn am 30. September 2026 als Drucksache 21/8284 erhalten, nachdem der Bundesrat am 25. September 2026 im ersten Durchgang dazu Stellung genommen hat. Für Wohngeld-Haushalte bedeutet der Entwurf vor allem: keine reguläre Erhöhung 2027, eine halbierte Heizkostenkomponente und eine veränderte Berechnungsformel. Wer dadurch aus dem Wohngeld herausfällt, landet je nach Lage der Familie beim Kinderzuschlag oder beim Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld). Stand: 1. Oktober 2026, das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kabinettsbeschluss: 6. Juli 2026, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
  • Verfahrensstand: seit 30.9.2026 im Bundestag (Drucksache 21/8284), Bundesrat-Stellungnahme vom 25.9.2026, noch nicht beschlossen
  • Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027
  • Kernpunkte: reguläre Fortschreibung 2027 ausgesetzt, Heizkostenkomponente halbiert, Formel stärker einkommensabhängig
  • Bestandsschutz: laufende Bewilligungen gelten bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weiter

Quellen: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, WoGG.

Wohngeld-Neuordnung 2027: Was der Gesetzentwurf vorsieht

Der Gesetzentwurf trägt den Titel Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Nach der Begründung der Bundesregierung soll er einerseits zur Konsolidierung des Bundeshaushalts beitragen, andererseits das Wohngeldverfahren für Behörden und Antragstellende vereinfachen, etwa bei der Einkommensermittlung und beim Nachweis von Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit. Zur Konsolidierung wird die für 2027 vorgesehene reguläre Fortschreibung der Rechengrößen ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Wohngeldformel so geändert, dass Einkommen stärker gewichtet wird.

Heizkostenkomponente 2027: Die neuen Beträge

Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll laut Gesetzentwurf für einen Einpersonenhaushalt von 96 auf 48 Euro im Monat sinken. Der zusätzliche Betrag zur Entlastung bei den CO2-Kosten bleibt mit 14,40 Euro unverändert. In der Summe sinkt die monatliche Heizkostenentlastung eines Einpersonenhaushalts damit von 110,40 auf 62,40 Euro.

HaushaltsgrößeCO2-EntlastungHeizkostenkomponente (neu)Gesamt (neu)
1 Person14,40 Euro48 Euro62,40 Euro
2 Personen18,60 Euro62 Euro80,60 Euro
3 Personen22,20 Euro74 Euro96,20 Euro
4 Personen25,80 Euro86 Euro111,80 Euro
5 Personen29,40 Euro98 Euro127,40 Euro
je weitere Person3,60 Euro12 Euro15,60 Euro

Stand des Verfahrens im Oktober 2026

Nach dem Kabinettsbeschluss ging der Entwurf zunächst an den Bundesrat (Drucksache 474/26 vom 14. August 2026). Der Bundesrat hat am 25. September 2026 im ersten Durchgang Stellung genommen. Am 30. September 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf als Drucksache 21/8284 in den Bundestag eingebracht. Die Beratungen in Bundestag und Bundesrat sind damit noch nicht abgeschlossen; ob das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab. Bereits bewilligtes Wohngeld bleibt laut Bundesregierung bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums, in der Regel zwölf, höchstens 24 Monate, in bisheriger Höhe bestehen.

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Wohngeld oder Grundsicherungsgeld: Wer hat Vorrang?

Wohngeld und Grundsicherungsgeld schließen sich gegenseitig aus: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, erhält kein Wohngeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 Wohngeldgesetz), weil das Jobcenter die Kosten der Unterkunft dort bereits direkt übernimmt. Umgekehrt müssen Grundsicherungsgeld-Beziehende Wohngeld nicht in jedem Fall vorrangig beantragen: Nach § 12a SGB II besteht diese Pflicht nur, wenn Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigen würden. Reicht das nicht aus, bleibt es beim Grundsicherungsgeld; das Jobcenter prüft das im Einzelfall über eine sogenannte Wohngeld-Vorrangprüfung.

Wie eng Wohngeld und Grundsicherungsgeld miteinander verzahnt sind, zeigt auch die eigene Kostenschätzung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf: Sinken die Wohngeldausgaben 2027 um 738 Millionen Euro beim Bund und nochmals 738 Millionen Euro bei den Ländern, rechnet die Bundesregierung im selben Jahr mit um 194 Millionen Euro höheren Ausgaben des Bundes und 33 Millionen Euro höheren Ausgaben der Kommunen beim Grundsicherungsgeld (SGB II) sowie mit 114 Millionen Euro Mehrausgaben des Bundes bei der Grundsicherung im Alter (SGB XII). Ein Teil der Haushalte, die 2027 weniger oder kein Wohngeld mehr erhalten, dürfte also stattdessen Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter beantragen.

Kinderzuschlag statt Grundsicherungsgeld

Familien mit Kindern haben eine dritte Option: den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Ihn erhalten Eltern, die mindestens 900 Euro, Alleinerziehende mindestens 600 Euro, eigenes Einkommen haben und zusammen mit Kindergeld und Wohngeld keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II auslösen. Auch hier gilt: Erst wenn Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen für den Lebensunterhalt der Familie reichen, entfällt der Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Den Kinderzuschlag zahlt wie das Kindergeld die Familienkasse, nicht das Jobcenter. Der Gesetzentwurf zur Wohngeld-Neuordnung rechnet selbst damit, dass die Ausgaben für den Kinderzuschlag durch die Wohngeld-Kürzung sinken, weil sich die Zusammensetzung der Haushalte zwischen Wohngeld, Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld verschiebt. Eine Übersicht aller Geldleistungen des Jobcenters finden Sie unter Was zahlt das Jobcenter?.

Häufige Fragen

Wann tritt die Wohngeld-Neuordnung 2027 in Kraft?

Geplant ist der 1. Januar 2027. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 6. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen, und am 30. September 2026 ging der Entwurf in den Bundestag. Das parlamentarische Verfahren war zum Stand dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen.

Wird mein laufendes Wohngeld 2027 automatisch gekürzt?

Nein. Nach Angaben der Bundesregierung bleiben bereits bewilligte Wohngeld-Bescheide bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums in der bisherigen Höhe bestehen, in der Regel zwölf, höchstens 24 Monate.

Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Nein. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Wohngeldgesetz vom Wohngeld ausgeschlossen, weil das Jobcenter die Kosten der Unterkunft dort bereits direkt übernimmt.

Muss ich als Grundsicherungsgeld-Beziehender Wohngeld beantragen?

Nur dann, wenn Wohngeld zusammen mit Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit Ihrer gesamten Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigen würde (§ 12a SGB II). Reicht das nicht aus, bleiben Sie im Grundsicherungsgeld.

Was ändert sich an der Heizkostenkomponente?

Für einen Einpersonenhaushalt soll die dauerhafte Heizkostenkomponente laut Gesetzentwurf von 96 auf 48 Euro im Monat sinken. Die zusätzliche CO2-Entlastung von 14,40 Euro bleibt unverändert, sodass die gesamte Heizkostenentlastung von 110,40 auf 62,40 Euro sinkt.

Quellen: Bundesregierung: Kabinettsbeschluss Wohngeld-Neuordnung, 6.7.2026, Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8284, Bundesrat, Drucksache 474/26, § 7 Wohngeldgesetz, § 12a SGB II, § 6a Bundeskindergeldgesetz. Stand: Oktober 2026.

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