Vermögensfreibeträge beim Grundsicherungsgeld: Ab wann die neuen Regeln für Sie gelten

Seit 1. Juli 2026 gelten beim Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) neue, altersabhängige Vermögensfreibeträge. Wer schon vorher Leistungen bezog, ist erst mit dem nächsten Bewilligungszeitraum betroffen. Grund ist eine Übergangsregel im Gesetz: Wer seinen laufenden Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, wurde bis zu dessen Ende noch nach altem Recht geprüft (§ 65a Absatz 1 SGB II). Wann dieser Übergang im Einzelfall eintritt, hängt vom Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ab: Bei einem der üblichen Jahreszeiträume mit Beginn im Oktober 2025 wäre das zum Beispiel der 30. September 2026. Für sie gelten ab der Weiterbewilligung die neuen Freibeträge.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Neu seit 1.7.2026: altersabhängige Freibeträge statt einjähriger Karenzzeit, § 12 SGB II
- Freibeträge je Person: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41, 20.000 € ab 51 Jahren
- Übergang: alte Regeln gelten bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums, § 65a Absatz 1 SGB II
- Bestandsfälle: Umstellung mit dem nächsten Bewilligungszeitraum, beim Weiterbewilligungsantrag
- Vorher, während der Karenzzeit: 40.000 € für die erste und 15.000 € für jede weitere Person (BMAS)
Quellen: § 12 SGB II, § 65a SGB II, BMAS.
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Vermögensfreibeträge seit Juli 2026: Was gilt neu?
Mit der Reform zum Grundsicherungsgeld ist die einjährige Karenzzeit entfallen, während der beim Bürgergeld nahezu das gesamte Vermögen bis zu einer hohen Pauschale geschützt war. An ihre Stelle sind altersabhängige Freibeträge getreten, die für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln gelten (§ 12 Absatz 2 SGB II):
| Alter | Freibetrag je Person |
|---|---|
| Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € |
| Ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € |
| Ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € |
| Ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Übersteigt das Vermögen einer Person ihren eigenen Freibetrag, werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf sie übertragen. Eine ausführliche Übersicht mit allen geschützten Vermögensarten finden Sie unter Schonvermögen.
Übergangsregel: Warum gilt für manche noch das alte Recht?
Für wen welches Recht gilt, hängt nicht vom Zeitpunkt des Jobcenter-Bescheids oder der Antragstellung ab, sondern vom Beginn des Bewilligungszeitraums. Nach § 65a Absatz 1 SGB II ist § 12 SGB II in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat. Über den Anspruch wird in der Regel für ein Jahr entschieden, bei vorläufigen Entscheidungen oder unangemessenen Kosten der Unterkunft in der Regel für sechs Monate (§ 41 Absatz 3 SGB II). Erst mit dem nächsten Bewilligungszeitraum, der am oder nach dem 1. Juli 2026 beginnt, greifen die neuen Freibeträge.
Warum der Umstellungstermin vom Bewilligungszeitraum abhängt
Weil Bewilligungszeiträume meist zwölf Monate dauern, verkürzt auf sechs Monate etwa bei vorläufigen Bescheiden, hängt der Umstellungstermin vom individuellen Beginn ab: Wer zum Beispiel einen regulären Jahreszeitraum mit Beginn im Oktober 2025 oder einen halbjährlichen Zeitraum mit Beginn im April 2026 hatte, dessen Bewilligungszeitraum endet zum 30. September 2026, die anschließende Weiterbewilligung unterliegt dann bereits den neuen, altersabhängigen Freibeträgen. Für andere Bestandsfälle mit abweichendem Beginn verschiebt sich dieser Zeitpunkt entsprechend.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wenn Sie bereits Grundsicherungsgeld beziehen, lohnt sich ein Blick in Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid:
- Prüfen Sie, bis wann Ihr laufender Bewilligungszeitraum reicht.
- Reichen Sie den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vor Ablauf ein, einen neuen Erstantrag müssen Sie dafür nicht stellen.
- Rechnen Sie damit, dass Ihr Vermögen ab dem neuen Bewilligungszeitraum ohne Karenzzeit sofort nach den altersabhängigen Freibeträgen geprüft wird.
- Klären Sie bei größerem Vermögen frühzeitig mit dem Jobcenter, was davon weiterhin geschützt bleibt.
Einen Überblick zum Ablauf der Weiterbewilligung gibt die Seite Antrag stellen.
Was trotzdem vermögensgeschützt bleibt
Unabhängig vom Freibetrag zählen bestimmte Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht als verwertbares Vermögen (§ 12 Absatz 1 SGB II): angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, für die Altersvorsorge bestimmte und bundesrechtlich geförderte Vermögensgegenstände sowie ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter beziehungsweise eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter Wohnfläche. Diese Ausnahmen gelten unverändert fort, unabhängig davon, ob für Sie schon die neuen Freibeträge oder noch die Übergangsregel gilt.
Häufige Fragen
Gilt die neue Vermögensprüfung auch für mich, wenn ich schon länger Grundsicherungsgeld beziehe?
Das hängt vom Beginn Ihres aktuellen Bewilligungszeitraums ab. Begann er vor dem 1. Juli 2026, gilt bis zu dessen Ende noch das alte Recht. Erst der nächste Bewilligungszeitraum unterliegt den neuen, altersabhängigen Freibeträgen (§ 65a Absatz 1 SGB II).
Was war die Karenzzeit und warum gibt es sie nicht mehr?
Während der einjährigen Karenzzeit blieb Vermögen bis zu einer hohen Pauschale unangetastet, vormals 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Mit der Reform zum Grundsicherungsgeld wurde die Karenzzeit zum 1. Juli 2026 abgeschafft und durch niedrigere, altersabhängige Freibeträge ersetzt.
Wie hoch ist mein Freibetrag konkret?
Er richtet sich nach Ihrem Alter: 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren, jeweils je Person der Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder werden Ihnen bei Bedarf zugerechnet.
Muss ich wegen der neuen Regeln einen neuen Antrag stellen?
Nein, einen neuen Erstantrag benötigen Sie dafür nicht. Mit Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums müssen Sie aber wie bisher einen Weiterbewilligungsantrag einreichen, damit die Leistungen nahtlos weiterlaufen.
Quellen: § 12 SGB II, § 65a SGB II, § 41 SGB II; Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab; BMAS: Einkommen und Vermögen. Mehr zum Schonvermögen unter Schonvermögen, zur Reform unter vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld. Stand: September 2026.