Umschulung Personalwesen: Weg zum Personaldienstleistungskaufmann

Umschulung Personalwesen: Weg zum Personaldienstleistungskaufmann
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Einen eigenen Ausbildungsberuf Personalwesen gibt es nicht. Wer im Personalbereich arbeiten möchte, findet den nächstliegenden anerkannten Ausbildungsberuf im Personaldienstleistungskaufmann beziehungsweise der Personaldienstleistungskauffrau, der sich als Umschulung von regulär 3 auf 2 Jahre verkürzen lässt. Wer Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) bezieht, kann diese Umschulung über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit fördern lassen. Nach dem Abschluss liegt der Medianverdienst laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit bei 4.396 Euro brutto im Monat in Vollzeit.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Dauer: keinen eigenen Ausbildungsberuf Personalwesen, naheliegend ist Personaldienstleistungskaufmann/-frau, regulär 3 Jahre, als Umschulung verkürzt auf 2 Jahre
  • Voraussetzungen: kein Schulabschluss gesetzlich vorgeschrieben, Betriebe verlangen in der Praxis meist einen mittleren Bildungsabschluss und Kommunikationsstärke
  • Abschluss: IHK-Prüfung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau nach der Ausbildungsverordnung (PersDienstlAusbV), anerkannter Ausbildungsberuf im Personalwesen
  • Förderung: Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit für die verkürzte Umschulung, Weiterbildungsprämie 1.000/1.500 Euro möglich, erster Schritt ist das Jobcenter-Gespräch
  • Verdienst: Median 4.396 Euro brutto im Monat in Vollzeit (Entgeltatlas der BA, Fachkraftniveau der Berufsgattung 71522, Stichtag 31.12.2025)

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Was macht ein Personaldienstleistungskaufmann oder eine Personaldienstleistungskauffrau?

Personaldienstleistungskaufleute beobachten den Stellen- und Bewerbermarkt, veröffentlichen Stellenanzeigen und gewinnen so Personal für Kundenunternehmen oder den eigenen Betrieb. Sie arbeiten in Personaldienstleistungsunternehmen, in Personalabteilungen größerer Unternehmen und Behörden oder bei Personalberatungen. Zu den Aufgaben zählen:

Gearbeitet wird überwiegend in Büro- und Besprechungsräumen, teils auch beim Kundenunternehmen vor Ort oder im Homeoffice. Wer in einer Zeitarbeitsfirma oder Personalberatung arbeitet, hat zusätzlich engen Kontakt zu wechselnden Kundenunternehmen und akquiriert selbst neue Aufträge; wer in der internen Personalabteilung eines größeren Unternehmens, einer Behörde oder im Gesundheitswesen tätig ist, kümmert sich dagegen schwerpunktmäßig um Personalsachbearbeitung, Personalentwicklung und die Zusammenarbeit mit Fachabteilungen und Betriebsrat, um den betrieblichen Personalbedarf zu decken.

Voraussetzungen für die Umschulung im Personalwesen

Rechtlich schreibt die Ausbildungsverordnung keinen bestimmten Schulabschluss vor. In der Praxis verlangen Betriebe für die Umschulung aber meist einen mittleren Bildungsabschluss, weil der Beruf Vertragsunterlagen, Entgeltabrechnungen und Bewerbergespräche verbindet. Persönlich zählen Sorgfalt und kaufmännisches Denken beim Kalkulieren von Angeboten und Erstellen von Abrechnungen, organisatorische Fähigkeiten und Verhandlungsgeschick bei Gesprächen mit Bewerberinnen und Bewerbern sowie Kundenorientierung und Verschwiegenheit im Umgang mit personenbezogenen Daten. Quereinsteiger/innen mit kaufmännischer Vorbildung, etwa als Bürokaufmann/-frau oder Kaufmann/-frau für Büromanagement, bringen dafür oft schon gute Grundlagen mit. Auch Berufserfahrung im Verkauf oder in der Kundenbetreuung zählt positiv, weil der tägliche Kontakt zu Bewerberinnen, Bewerbern und Kundenunternehmen im Mittelpunkt der Tätigkeit steht.

Ablauf und Dauer der Umschulung im Personalwesen

Die reguläre duale Ausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau dauert 3 Jahre. Als Umschulung wird sie nach § 180 Abs. 4 Satz 1 SGB III grundsätzlich um ein Drittel verkürzt:

AusbildungsformDauer
Reguläre duale Ausbildung3 Jahre
Umschulung (verkürzt)2 Jahre

Nach § 5 PersDienstLAusbV findet in der Mitte der Ausbildung eine schriftliche Zwischenprüfung statt, am Ende die Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Umschulende werden nach § 48 Abs. 3 BBiG nur auf Antrag zur Zwischenprüfung zugelassen. Vermittelt werden unter anderem Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Arbeits- und Sozialrecht sowie Grundlagen der Entgeltabrechnung. Dazu kommen kaufmännische Grundlagen wie Wirtschafts- und Sozialkunde, Rechnungswesen und Vertragsrecht, damit Absolventinnen und Absolventen sowohl Bewerbungsgespräche führen als auch Verträge und Abrechnungen rechtssicher bearbeiten können. Praxisphasen im Ausbildungsbetrieb ergänzen die schulische Theorie und geben Einblick in reale Bewerberauswahl und Kundenakquise.

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Umschulung Personalwesen über das Arbeitsamt: Förderung mit Grundsicherungsgeld

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und sich zum Personaldienstleistungskaufmann umschulen lassen möchte, klärt den Bedarf zuerst mit der Vermittlungsfachkraft im Jobcenter. Den Bildungsgutschein stellt anschließend die Agentur für Arbeit aus, nicht das Jobcenter selbst.

  1. Beratungsgespräch im Jobcenter: Prüfung, ob die Umschulung für die Eingliederung notwendig ist
  2. Verbindliche Beratung bei der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme (§ 81 Abs. 1 SGB III)
  3. Bildungsgutschein für einen nach AZAV zugelassenen Bildungsträger und die verkürzte 2-jährige Umschulung
  4. Das Grundsicherungsgeld läuft während der Umschulung weiter, solange Hilfebedürftigkeit besteht
  5. Nach bestandener Zwischenprüfung zahlt die Agentur eine Weiterbildungsprämie von 1.000 Euro, nach der Abschlussprüfung 1.500 Euro (§ 87a SGB III), zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat für Arbeitslose

Wichtig: Das Jobcenter zahlt die Umschulung nicht selbst und stellt auch keinen Bildungsgutschein aus, das übernimmt ausschließlich die Agentur für Arbeit. Die Vermittlungsfachkraft bleibt aber während der gesamten Umschulung Ansprechpartnerin für Beratung und Vermittlung und kann bei Problemen im Betrieb oder mit dem Bildungsträger vermitteln.

Verdienst und Aussichten im Personalwesen

Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit weist für die Berufsgattung 71522 auf Fachkraftniveau einen Medianverdienst von 4.396 Euro brutto im Monat in Vollzeit aus (Stichtag 31.12.2025). Während der Ausbildung liegt die Vergütung deutlich niedriger und steigt nach der GVP-Vergütungsempfehlung (Stand 8/2026) von rund 1.067 Euro im ersten auf rund 1.262 Euro im dritten Jahr. Personalarbeit bleibt in nahezu jeder Branche gefragt, weil Unternehmen unabhängig von Konjunkturschwankungen Personal gewinnen, einarbeiten und verwalten müssen, vom Handwerksbetrieb bis zum Industriekonzern. Mit Berufserfahrung und der Aufstiegsfortbildung zum Personalfachkaufmann/zur Personalfachkauffrau oder zum Personalreferenten/zur Personalreferentin lassen sich Verantwortung und Verdienst deutlich steigern. Auch ein berufsbegleitendes Studium in Personalmanagement oder Human Resources ist nach der Umschulung möglich, sofern die Hochschule den Ausbildungsabschluss als Zugangsvoraussetzung anerkennt; diese Weiterqualifizierung liegt dann aber außerhalb der klassischen Förderung durch den Bildungsgutschein und muss meist selbst oder über Aufstiegs-BAföG finanziert werden.

Alternativen zur Umschulung Personalwesen

Wer bereits eine kaufmännische Ausbildung hat und sich gezielt auf Personalentwicklung spezialisieren möchte, findet auf der Seite Weiterbildung Personalentwicklung passende Aufstiegswege ohne komplette Neuausbildung. Wer eher allgemeine Büro- und Verwaltungsaufgaben übernehmen möchte, ist mit der Umschulung zum Kaufmann für Büromanagement gut beraten, die ebenfalls verkürzt werden kann und Personalverwaltung als einen von mehreren Wahlbausteinen enthält. Wer sich speziell für die Entgeltabrechnung interessiert, findet mit der Weiterbildung zum Lohnbuchhalter eine fokussierte Ergänzung zur breiter angelegten Umschulung im Personalwesen. Auch kürzere, gezielte Kurse zu einzelnen Personalthemen können nach der Umschulung eine sinnvolle Ergänzung sein, etwa zu Personalcontrolling oder Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Gibt es eine eigene Umschulung Personalwesen?

Einen Ausbildungsberuf mit dem Namen Personalwesen gibt es nicht. Der nächstliegende anerkannte Weg ist die Umschulung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau.

Wie lange dauert die Umschulung im Personalwesen?

Als verkürzte Umschulung zum Personaldienstleistungskaufmann dauert sie 2 Jahre statt der regulären 3 Jahre, geregelt in § 180 Abs. 4 SGB III.

Was verdient man nach der Umschulung im Personalwesen?

Laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit liegt der Median bei 4.396 Euro brutto im Monat in Vollzeit für die Berufsgattung 71522, Stichtag 31.12.2025.

Kann man als Quereinsteiger im Personalwesen weiterbilden statt umzuschulen?

Ja, wer bereits eine kaufmännische Ausbildung hat, kann sich ohne komplette Umschulung zum Personalfachkaufmann oder zur Personalfachkauffrau weiterbilden und so in die Personalarbeit wechseln.

Zahlt das Jobcenter die Umschulung im Personalwesen?

Nein. Das Jobcenter berät und stellt den Bedarf fest, den Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit aus. Das Grundsicherungsgeld läuft während der Umschulung weiter, solange Hilfebedürftigkeit besteht.

Welchen Abschluss hat die Umschulung im Personalwesen?

Die Umschulung endet mit der IHK-Prüfung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau nach der Ausbildungsverordnung PersDienstLAusbV.

Welche Vorkenntnisse helfen bei der Umschulung im Personalwesen?

Eine kaufmännische Vorbildung, etwa als Bürokaufmann/-frau, sowie Erfahrung im Kunden- oder Verkaufsgespräch erleichtern den Einstieg, sind aber keine gesetzliche Zugangsvoraussetzung.

Kann man mit 40 noch im Personalwesen umschulen?

Ja, eine gesetzliche Altersgrenze gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit prüft die Eingliederungsaussichten unabhängig vom Alter, entscheidend sind Eignung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt danach.

Wie viel Geld bekommt man während der Umschulung im Personalwesen?

Bei Förderung mit Bildungsgutschein läuft das Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld weiter, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich zahlt der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche oder betriebsübliche Ausbildungsvergütung.

Quellen: Ausbildungsverordnung PersDienstLAusbV, BERUFENET, Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit, § 180, § 48 BBiG und § 87a SGB III. Stand: September 2026

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