Umschulung Pflegefachkraft: Dauer, Gehalt und Voraussetzungen

Umschulung Pflegefachkraft: Dauer, Gehalt und Voraussetzungen
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Die Umschulung zur Pflegefachkraft dauert in Vollzeit 3 Jahre und lässt sich anders als viele andere Umschulungen nicht verkürzen, weil das Pflegeberufegesetz die volle Ausbildungsdauer bundesweit einheitlich vorschreibt. Wer Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) bezieht, kann die Umschulung trotzdem über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit fördern lassen. Nach dem Abschluss liegt der Medianverdienst laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit bei 4.587 Euro brutto im Monat in Vollzeit.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Dauer: 3 Jahre Vollzeit an der Pflegeschule, generalistische Ausbildung mit Vertiefungseinsatz und Wahlmöglichkeit auf Alten- oder Kinderkrankenpflege im letzten Drittel
  • Voraussetzungen: mittlerer Bildungsabschluss oder Hauptschulabschluss mit einschlägiger Berufsausbildung, dazu ärztliches Attest, Führungszeugnis und Nachweis über den Masernschutz
  • Abschluss: staatliche Prüfung zum Pflegefachmann/zur Pflegefachfrau nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), bundesweit einheitlich geregelt
  • Förderung: als Berufsausbildung mit Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit förderfähig, volle Dauer bleibt bestehen (nicht verkürzbar nach § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III)
  • Verdienst: Median 4.587 Euro brutto im Monat in Vollzeit (Entgeltatlas der BA, Fachkraftniveau der Berufsgattung 81302, Stichtag 31.12.2025)

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Was macht eine Pflegefachkraft?

Pflegefachleute pflegen und betreuen Menschen jeden Alters in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege. Sie ermitteln den Pflegebedarf, planen und dokumentieren die Pflege und führen sie durch, fördern die Gesundheit und beugen Krankheiten vor. Zu den Aufgaben zählen unter anderem:

Gearbeitet wird in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen, in Alten- und Pflegeheimen, bei ambulanten Pflegediensten, in der Kurzzeitpflege, in Hospizen sowie in psychiatrischen Einrichtungen. Der Einsatz erfolgt je nach Bereich stationär im Krankenhaus oder Pflegeheim oder ambulant direkt bei den Pflegebedürftigen zu Hause.

Voraussetzungen für den Quereinstieg zur Pflegefachkraft

Für die Umschulung reicht in der Regel ein mittlerer Bildungsabschluss. Wer nur einen Hauptschulabschluss hat, benötigt zusätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, etwa als Pflegehelfer/in, oder eine mindestens einjährige Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege. Hinzu kommen ein ärztliches Attest zur gesundheitlichen Eignung, ein Führungszeugnis und ein Nachweis über den Masernschutz, weil die Ausbildung in Kontakt mit besonders schutzbedürftigen Menschen stattfindet. Persönlich wichtig sind Einfühlungsvermögen, Sorgfalt, psychische Stabilität und Verschwiegenheit im Umgang mit Patientendaten. Wer aus einem sozialen oder handwerklichen Beruf umsteigt, bringt oft schon Teamfähigkeit und Belastbarkeit mit, die im Pflegealltag besonders gefragt sind. Auch Berufserfahrung als Betreuungskraft, Alltagsbegleiter/in oder in der Hauswirtschaft eines Pflegeheims zählt als guter Einstieg und als Nachweis persönlicher Qualifizierung, weil die Bewerber/innen den Berufsalltag bereits aus der Praxis kennen und die Umstellung dadurch leichter fällt.

Ausbildung oder Umschulung zur Pflegefachkraft: Ablauf und Dauer an der Pflegeschule

Die generalistische Ausbildung im Heilberuf Pflegefachkraft nach dem Pflegeberufegesetz dauert bundesweit einheitlich 3 Jahre in Vollzeit an einer staatlich anerkannten Pflegeschule und lässt sich als Umschulung nicht verkürzen, weil § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III für Berufe mit gesetzlich festgelegter Mindestdauer eine Ausnahme von der sonst üblichen Verkürzung um ein Drittel vorsieht.

AusbildungsteilInhalt
Theoretischer und praktischer UnterrichtPflegewissenschaft, Anatomie, Krankheitslehre, Hygiene, Kommunikation, rechtliche Grundlagen
Praxiseinsätze (Praktikum)Akut- und Langzeitpflege, ambulante Pflege, Pädiatrie, Psychiatrie, Vertiefungseinsatz im letzten Ausbildungsdrittel

Im letzten Ausbildungsdrittel können sich Auszubildende auf die Alten- oder Kinderkrankenpflege spezialisieren, erhalten dann aber weiterhin den generalistischen Abschluss Pflegefachmann/Pflegefachfrau. Ein reines Online-Studium gibt es nicht: Die praktischen Einsätze in Kliniken, Heimen und Pflegediensten sind gesetzlich vorgeschrieben und lassen sich nicht ersetzen, auch wenn einzelne Theorieanteile digital vermittelt werden. Am Ende der Ausbildung steht eine staatliche Prüfung mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil vor der zuständigen Pflegeschule beziehungsweise Behörde; wer sie besteht, führt die bundesweit geschützte Berufsbezeichnung Pflegefachmann oder Pflegefachfrau. Der Ausbildungsvertrag wird zwischen der umschulenden Person und der Pflegeschule beziehungsweise dem Träger des praktischen Einsatzortes geschlossen und regelt unter anderem Vergütung, Urlaub und Probezeit.

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Umschulung Pflegefachkraft über das Arbeitsamt: Förderung mit Grundsicherungsgeld

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und sich zur Pflegefachkraft umschulen lassen möchte, bespricht den Bedarf zuerst mit der Vermittlungsfachkraft im Jobcenter. Den Bildungsgutschein stellt anschließend die Agentur für Arbeit aus, nicht das Jobcenter selbst.

  1. Beratungsgespräch im Jobcenter: Prüfung, ob die Umschulung für die Eingliederung notwendig ist
  2. Verbindliche Beratung bei der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme (§ 81 Abs. 1 SGB III)
  3. Bildungsgutschein für die 3-jährige Ausbildung an einer zugelassenen Pflegeschule
  4. Das Grundsicherungsgeld läuft während der Umschulung weiter, solange Hilfebedürftigkeit besteht
  5. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erhalten Auszubildende eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsvergütung, die als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet wird

Auch wenn die Ausbildung zur Pflegefachkraft nicht verkürzt werden kann, entfällt die Weiterbildungsprämie nach § 87a SGB III deshalb nicht automatisch: Die Norm setzt nur eine gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsdauer von zwei Jahren voraus, keine Verkürzung. Weil die generalistische Pflegeausbildung drei Jahre dauert, kommen 1.000 Euro nach einer in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Zwischenbewertung und 1.500 Euro nach der Abschlussprüfung grundsätzlich in Betracht; das Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich für Arbeitslose gilt ohnehin. Wichtig: Das Jobcenter zahlt die Umschulung nicht selbst und stellt auch keinen Bildungsgutschein aus, das übernimmt ausschließlich die Agentur für Arbeit.

Gehalt, Verdienst und Aussichten als Pflegefachkraft

Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit weist für die Berufsgattung 81302 auf Fachkraftniveau einen Medianverdienst von 4.587 Euro brutto im Monat in Vollzeit aus (Stichtag 31.12.2025). Während der Ausbildung gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung, die in Einrichtungen mit Tarifbindung im öffentlichen Dienst (TVAöD-Pflege, seit 1.5.2026) im ersten Jahr bei rund 1.491 Euro liegt und bis zum dritten Jahr auf rund 1.653 Euro steigt. Der demografische Wandel sorgt für einen anhaltend hohen Bedarf an Pflegefachkräften, sodass die Jobaussichten nach der Umschulung bundesweit gut eingeschätzt werden, sowohl in Ballungsräumen als auch im ländlichen Raum. Mit Berufserfahrung stehen Weiterbildungen etwa zur Pflegedienstleitung, zum Praxisanleiter oder zur Wundexpertin offen, die Verantwortung und Verdienst weiter steigern. Auch eine Spezialisierung auf Intensivpflege, Anästhesie oder Psychiatrie erhöht die Chancen auf besser bezahlte Stellen, meist verbunden mit einer mehrjährigen Fachweiterbildung nach der Berufsausbildung.

Alternativen zur Umschulung Pflegefachkraft

Wer sich stärker auf einen Pflegebereich konzentrieren möchte, findet mit der Umschulung zum Krankenpfleger oder der Umschulung in der Altenpflege vertiefende Informationen zu den beiden häufigsten Vertiefungsrichtungen. Wer bereits als Pflegefachkraft examiniert ist und sich weiterbilden möchte, findet auf der Seite Weiterbildung Pflegefachkraft passende Aufstiegswege bis hin zur Pflegedienstleitung. Für einen niedrigschwelligeren Einstieg ohne die volle dreijährige Ausbildung kommen die Umschulung zum Pflegehelfer oder die Umschulung zur Betreuungskraft infrage.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Umschulung zur Pflegefachkraft?

3 Jahre in Vollzeit, bundeseinheitlich geregelt im Pflegeberufegesetz. Anders als bei vielen anderen Umschulungen lässt sich diese Dauer nicht auf zwei Jahre verkürzen.

Welche Voraussetzungen braucht man für die Umschulung zur Pflegefachkraft?

Meist einen mittleren Bildungsabschluss, alternativ einen Hauptschulabschluss mit einschlägiger Berufsausbildung. Hinzu kommen ärztliches Attest, Führungszeugnis und Masernschutz-Nachweis.

Was verdient man als Pflegefachkraft nach der Umschulung?

Laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit liegt der Median bei 4.587 Euro brutto im Monat in Vollzeit, Stichtag 31.12.2025. Tarifbindung und Berufserfahrung beeinflussen die genaue Höhe.

Ist die Umschulung zur Pflegefachkraft online möglich?

Nur teilweise. Theorieanteile bieten manche Pflegeschulen digital an, die praktischen Einsätze in Kliniken, Heimen und Pflegediensten sind aber gesetzlich vorgeschrieben und finden vor Ort statt.

Kann man als Quereinsteiger zur Pflegefachkraft umschulen?

Ja, mit mittlerem Bildungsabschluss oder Hauptschulabschluss plus einschlägiger Berufsausbildung. Vorerfahrung in der Pflege ist hilfreich, aber keine Zulassungsvoraussetzung.

Zahlt das Jobcenter die Umschulung zur Pflegefachkraft?

Nein. Das Jobcenter berät und stellt den Bedarf fest, den Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit aus. Das Grundsicherungsgeld läuft während der Umschulung weiter, solange Hilfebedürftigkeit besteht.

Ist man mit 40 zu alt für eine Umschulung zur Pflegefachkraft?

Nein, eine gesetzliche Altersgrenze gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit prüft die Eingliederungsaussichten unabhängig vom Alter, entscheidend sind gesundheitliche Eignung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt danach.

Quellen: Pflegeberufegesetz (PflBG), Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV), BERUFENET, Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit, § 180 und § 81 SGB III. Stand: September 2026

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